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Schlüsselmassenverordnung 2026

§ 2 Allgemeine Schlüsselzuweisungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach den §§ 5 bis 14 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 3 367 960 500 Euro. Davon gehen

1. an die kreisangehörigen Gemeinden (§§ 6 bis 9 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes ) 1 154 050 451 Euro,

2. an die Kreisfreien Städte (§ 10 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes ) 1 425 202 714 Euro,

3. an die Landkreise (§§ 11 bis 14 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes ) 788 707 335 Euro.

§ 1 § 3